Anhängelasterhöhung
Bei einer Anhängelasterhöhung wird die vom Hersteller serienmäßig eingetragene zulässige Anhängelast eines Fahrzeuges erhöht. Es wird bei diversen Modellen die Anhängelast auf das maximal zulässige Gesamtgewicht erhöht.
Beachten Sie bitte: die vom Fahrzeughersteller angegebene serienmäßige Stützlast bleibt unverändert.
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Informationen
Beschreibung
Bei einer Anhängelasterhöhung wird die vom Hersteller serienmäßig eingetragene zulässige Anhängelast des Fahrzeugs erhöht. Eine Erhöhung ist bei verschiedenen Modellen auf das maximale zulässige Gesamtgewicht möglich.
Bei M1G-Fahrzeugen ist jedoch das 1,5 fache des zulässigen Gesamtgewicht möglich, jedoch nicht mehr als 3.500 kg. Regelung in Europa: Bei Fahrzeugen bis 3,5 to. zulässigem Gesamtgewicht ist beim Anhänger eine Auflaufbremse Vorschrift. Fahrzeuge mit einer Anhängelast über 3,5 to. müssen mit einer durchgehenden Bremsanlage ausgestattet sein.
Das Zuggesamtgewicht (Gewicht Fahrzeug und Anhänger) ist auch zu berücksichtigen bzw. zu erhöhen. Bei einigen Fahrzeugen ist das zulässige Gesamtgewicht und Anhänger nicht gleichzeitig das Zuggesamtgewicht, sondern etwas geringer. Bei Beladung von Anhänger bzw. Zugfahrzeug ist bei Beladung unbedingt darauf zu achten, dass das Zuggesamtgewicht nicht überschritten wird.
Ausführliche Informationen zu Ihrem Fahrzeug finden Sie in unserem Shop.
Die serienmäßig eingetragene Stützlast bleibt unverändert bzw. wird nicht erhöht. Anhängelasterhöhung bis zu maximal 8% Steigung.
Bei verschiedenen Fahrzeugen ist der Anbau von Wechselsystemen möglich. Es erlaubt das Ziehen eines Anhängers für Maul- oder Kugelkopfkupplung.
Sollte bereits eine Anhängerkupplung verbaut sein, ist zu prüfen ob der für eine Anhängelasterhöhung erforderliche D-Wert ausreicht. Sollte dies nicht der Fall sein ist ein Austausch der Anhängerkupplung erforderlich. Bei einigen Fahrzeugmodellen ist eine speziell entwickelte Anhängerkupplung erforderlich, da die serienmäßige Anhängerkupplung oftmals nicht ausreichend ist.
EG-Klassen
Eine Definition der Fahrzeugklassen wurde 1970 in der Europäischen Gemeinschaft (EU) erstellt, dadurch können Gruppen von Fahrzeugen einheitlich EG weit eingeordnet werden - EG Richtlinie 70/156/EWG:
Die Vorschriften beziehen sich auf EG Fahrzeugklassen. So ist zum Beispiel bei Fahrzeugen der Klasse M1 die dritte Bremsleuchte vorgeschrieben und für andere EG Fahrzeugklassen zu lässig. Die Abgasvorschriften unterscheiden sich auch nach Fahrzeugklassen. Ihrem Fahrzeugschein unter Punkt "J" in der 2. Zeile können Sie entnehmen um welche Klasse es sich bei Ihrem Fahrzeug handelt.
Unterscheidung Anhängelasterhöhung nach Fahrzeugklassen
Klasse M1: Kraftfahrzeuge mit maximal 8 Sitzplätzen und Fahrersitz zur Personenbeförderung (PKW und Wohnmobile). Diese dürfen höchstens das 1 fache des zulässigen Gesamtgewicht ziehen. Im Fahrzeugschein Punkt "F.1 und F.2" finden Sie die entsprechenden Informationen.
Klasse M1G: Geländegängige Kraftfahrzeuge mit höchstens 8 Sitzplätzen und Fahrersitz (Geländewagen). Diese dürfen max. das 1,5 fache des zulässige Gesamtgewicht ziehen.
Klasse N1: Lastkraftwagen (LKW) - Lieferwagen (Fahrzeuge zur Güterbeförderung) mit mindestens 4 Rändern und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 to. Diese dürfen maximal das 1 fache des zulässigen Gesamtgewicht ziehen.
D-Wert
Für eine Anhängelasterhöhung ist der D-Wert der Anhängerkupplung wichtig!
D-Wert
Die Dauerfestigkeit gegen Krafteinwirkungen durch den Fahrbetrieb zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhänger an der zwischengeschalteten Anhängerkupplungskonstruktion wird als D-Wert bezeichnet und in Kilonewton (kN) angegeben. Der Wert ist gemäß dem Typenschild zu entnehmen.
Dieser Wert einer gegebenen Anhängerkupplung ist zusammen mit der Masse des Zugfahrzeuges als auch einer möglicherweise in den Zulassungspapieren oder auf dem Typenschild angegebenen Gespann-Gesamtmasse die Berechnungsgrundlage für die zulässige Anhängelast.
Der D-Wert wird einmalig auf Basis einer geeigneten Konstruktion bestimmt als auch geprüft und bleibt damit unveränderlich.
Mit Einführung des D-Wertes entfällt auf dem Typenschild der Anhängerkupplung die bis dahin übliche Angabe der Anhängelast (GA) und der zulässigen Gesamtmasse (GF). Damit wird nur der D-Wert und die zulässige Stützlast angegeben.
Das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und die Anhängelast sind veränderliche Werte, wobei zu beachten ist, dass die Chassishersteller und deren Peripherie das Gesamtgewicht eines Zuges begrenzen.
Der erforderliche D-Wert nach Richtlinie 94/20/EG oder auch nach der ECE-R 55 lässt sich rechnerisch gemäß
- mit
- Derf = Erforderlicher D-Wert in kN
- T = Technisch zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges in Tonnen (t)
- R = Technisch zulässige Gesamtmasse des Anhängers in Tonnen (t)
- g = Erdschwerebeschleunigung (~9,81 m/s²)
bestimmen.
Der D-Wert der Anhängerkupplung muss stets über dem erforderlichen D-Wert liegen.
Berechnung der maximal zulässigen Anhängelast an einer Anhängerkupplung mit gegebenen D-Wert nach Richtlinie 94/20/EG
Die Anhängelast muss stets unter der zulässigen Anhängelast liegen.
Quelle: Wikipedia
Achtung: Im Schadenfall kann eine Garantie- oder Gewährleistung betroffener Baugruppen abgelehnt werden, wenn eine Auflastung oder eine Erhöhung der Anhängelast vorgenommen wurde, da diese vom Hersteller nicht vorgesehen sind.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Angabe der Stützlast um eine Information des Anhängerkupplung-Hersteller handelt. Die für Ihr Fahrzeug zulässige Stützlast entnehmen Sie bitte den Fahrzeugpapieren bzw. erfragen Sie beim Fahrzeughersteller.
Eine Änderung der Stützlast wird nicht vorgenommen.